I. BPolRZustAnO
Das Bundesverwaltungsamt wird hiermit zur zuständigen Behörde bestimmt, die nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701) über Anträge zur Verlängerung der Dauer der Teilnahme an der allgemeinberuflichen Ausbildung oder der Fachausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem 31. Mai 1967 aus dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes ausgeschieden sind oder ausscheiden, entscheidet.
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