(XXXX) BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter einer Hauptabteilung -.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.