§ 10 BPräsWahlG

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.