§ 14 BRGO 1966

Sekretariat

(1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.

(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung des Stellvertretenden Direktors. Der Direktor unterstützt den Präsidenten bei der Führung seiner Amtsgeschäfte.

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