§ 20 BRGO 1966
Leitung der Sitzung
(1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste Regierungschef die Leitung der Sitzung.
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