§ 20 BRHG
Geschäftsordnung
(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
- 1.
- zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
- 2.
- zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
- 3.
- das Verfahren der Entscheidungsgremien,
- 4.
- Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.