§ 7 BrillVerfMAusbV
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Brillengläsern unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie
- 2.
- Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.
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