§ 2 BRiNV
Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu
- 1.
- einer richterlichen Nebentätigkeit,
- 2.
- einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und,
- 3.
- soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.