§ 5 BRSekrHausO
Ordnungspersonal
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
- 1.
- a)
- die Beschäftigten des Pfortendienstes,
- b)
- die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
- c)
- die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
- 2.
- an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
- a)
- Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
- b)
- Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
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