§ 1 BrucelloseV
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Brucellose
- a)
- im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch
- aa)
- bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder
- bb)
- mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,
- b)
- im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,
- c)
- im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung
festgestellt ist; - 2.
- Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.
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