§ 12 BrucelloseV
Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
- 1.
- in dem gefährdeten Gebiet
- a)
- das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
- b)
- den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
- c)
- Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
- 2.
- das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
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