§ 3a BrucelloseV
Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
- die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
- 2.
- die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
- 3.
- für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
- 4.
- das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
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