§ 17 BSchuWG
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.
(2) Wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten
- 1.
- bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entsprechen,
- 2.
- die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und
- 3.
- ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln.
(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden
- 1.
- die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,
- 2.
- die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH und
- 3.
- die Gesellschafterstellung des Bundes und die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
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