§ 6 BSHG§72DV 2001
Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
- 1.
- die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
- 2.
- eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
- 3.
- eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
- 4.
- den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
- 5.
- eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
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