§ 1 BSHGebV
Anwendungsbereich
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten:
- 1.
- Flaggenrecht,
- 2.
- Ausbildungs- und Befähigungswesen,
- 3.
- Schiffsvermessung,
- 4.
- Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente,
- 5.
- Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142),
- 6.
- Marktüberwachung von Schiffsausrüstung,
- 7.
- schiffsbezogenes Umweltrecht,
- 8.
- Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung,
- 9.
- Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
- Bergrecht im Festlandsockel und
- 11.
- Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
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