§ 5 BSI-KritisV
Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Sprach- und Datenübertragung;
- 2.
- die Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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