§ 9 BSI-KritisV
Sektor Siedlungsabfallentsorgung
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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