§ 13 BSIG
Warnungen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
- 1.
- die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
- Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
- Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
- Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
- d)
- Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
- e)
- Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
- 1.
- wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
- 2.
- wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
- 1.
- vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
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