§ 25 BSIG
Recht auf Löschung
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
- das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
Fußnote(n):
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 301 +++)
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