§ 27 BSIG
Widerspruchsrecht
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
- an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
- eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Fußnote(n):
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 301 +++)
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