§ 1 BStrafAktFV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten

1.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
2.
der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;
3.
des Bundesgerichtshofs.

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