§ 7 BSV 1994
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91.200 Deutsche Mark jährlich und 7.600 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112.800 Deutsche Mark jährlich und 9.400 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeit und der Angestellten 70.800 Deutsche Mark jährlich und 5.900 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87.600 Deutsche Mark jährlich und 7.300 Deutsche Mark monatlich.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.