§ 7 BSV 1994

Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1994

1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 91.200 Deutsche Mark jährlich und 7.600 Deutsche Mark monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 112.800 Deutsche Mark jährlich und 9.400 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1994

1.
in der Rentenversicherung der Arbeit und der Angestellten 70.800 Deutsche Mark jährlich und 5.900 Deutsche Mark monatlich,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 87.600 Deutsche Mark jährlich und 7.300 Deutsche Mark monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.1994 - 31.12.1994" um die Jahresbeträge ergänzt.

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