§ 16 BTÄO
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend
- 1.
- für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,
- 2.
- für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.