1. BTGO1980Anl 6
Antragsberechtigung
Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind
- a)
- die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,
- b)
- im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,
- c)
- der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann,
- d)
- der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.
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