§ 126 BTGO 1980

Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

Fußnote(n):


(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 126a Abs. 2 +++)

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