§ 126 BTGO 1980
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
Fußnote(n):
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 126a Abs. 2 +++)
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