§ 53 BTGO 1980
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)
- Stärke des Ausschusses,
- b)
- Abkürzung der Fristen,
- c)
- Sitzungszeit und Tagesordnung,
- d)
- Vertagung der Sitzung,
- e)
- Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache,
- f)
- Teilung der Frage,
- g)
- Überweisung an einen Ausschuß.
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