§ 128 BTGO 2025
Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).
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