§ 6 BtRegV
Nachweis der Sachkunde durch Sachkundelehrgang
(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden.
(2) Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage bestimmten Modulen. Die Vermittlung der in den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch praktische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines gesamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.
(3) Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Bestehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls nachweist.
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