(Fundstelle: BGBl. I 2011, 970 - 975)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetzbarkeit der Vorgaben abschätzen - b)
Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei Gestaltungsaspekte berücksichtigen - c)
Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materialien, Werkzeugen und Geräten sicherstellen - d)
Materialeingangskontrolle durchführen - e)
Materialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen
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2 | Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichten - b)
Maschinen und Anlagen rüsten - c)
Zusatzeinrichtungen einstellen - d)
Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstellungen optimieren - e)
Freigabe einholen und Fertigung beginnen
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3 | Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen, Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und maschinell bearbeiten - b)
Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern, Arbeitsergebnisse dokumentieren - c)
Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen - d)
Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Veredelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen durchführen und Fertigungsabläufe optimieren - e)
Produkte verpacken, transportieren, lagern und versandfertig machen
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4 | Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilen und auswählen - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglichkeiten, beurteilen - c)
Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen verschiedener Materialien beachten
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5 | Pflegen und Warten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und warten - b)
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen - c)
Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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I.1 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) | - a)
Abläufe kostenbewusst steuern - b)
Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unterlagen erstellen - c)
Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigen - d)
Musterdokumentation anlegen und pflegen - e)
Trends bewerten und Zielgruppen erschließen - f)
Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten darstellen und durchführen
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I.2 | Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) | - a)
Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten - b)
Schriftverkehr durchführen - c)
Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten - d)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen - e)
betriebliche Leistungen erfassen - f)
Dienstleistungen und Produkte verkaufen
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I.3 | Einrahmen von Bildern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) | - a)
Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren - b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen - c)
Leinwände aufspannen, Bilder aufziehen - d)
Passepartouts fertigen - e)
Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.4 | Fertigen von Behält- nissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) | - a)
Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen, Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzieren - b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen - c)
Behältnisse herstellen und ausstatten - d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.5 | Instandsetzen von Büchern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.5) | - a)
Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten feststellen und dokumentieren - b)
Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichtigung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken und Materialien festlegen - c)
Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Verträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Objekt prüfen - d)
Instandsetzung durchführen - e)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.6 | Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6) | - a)
in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvorschläge entwickeln und skizzieren - b)
Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen, Stilepochen und Normen berücksichtigen - c)
Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von Struktur, Form und Oberfläche, gestalten - d)
Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigen - e)
Musterkollektionen erstellen und präsentieren - f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.7 | Ausführen von Sonderausstattungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7) | - a)
Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen, Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planen - b)
Sonderausstattungen herstellen - c)
Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten feststellen - d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.8 | Kaschieren und Aufziehen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.8) | - a)
Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Laufrichtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Klebetechniken unterscheiden und auswählen - c)
Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und endfertigen - d)
Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassen - e)
Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und aufbringen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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I.9 | Ausführen von Akzidenzarbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.9) | - a)
Schneidevorgänge an der Schneidemaschine programmieren und ausführen - b)
Trenntechniken auftragsbezogen ausführen - c)
Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellen - d)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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II.1 | Einzel- und Sonderfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) | - a)
Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung festlegen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und Verarbeitungsfähigkeit prüfen - b)
Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen herstellen - c)
Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln, Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbändern, ausstatten und veredeln - d)
Mappen und Vollkartonagen herstellen - e)
Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen, Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und Instandsetzung durchführen - f)
Produkte lagern, transport- und versandfertig machen - g)
Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren
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II.2 | Maschinelle Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) | - a)
Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellen - b)
bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verarbeitungsprozess berücksichtigen - c)
Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt- und Produktionsparameter eingeben - d)
Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und beheben - e)
bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffen - f)
Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archivieren - g)
Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungsablauf absetzen, Produkte lagern und versenden
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzen - b)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen - c)
Informationen auswerten und bewerten - d)
Sachverhalte darstellen - e)
betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden - f)
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
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Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - h)
im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösen - i)
Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentieren - j)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen - k)
Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen - l)
Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft bearbeiten
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