(Fundstelle: BGBl. I 2010, 680 - 686)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
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1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen - b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten - c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen - d)
Innen- und Außengewinde herstellen - e)
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden - f)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen - g)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
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2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen - d)
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren - f)
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
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- g)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen - h)
Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
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3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden - b)
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden - c)
Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen - d)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden
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- e)
Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden - f)
Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
| | 2 |
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - c)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren - d)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - e)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten - f)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - g)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
| 4 | |
5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen - b)
Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten - c)
Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln - d)
Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
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6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren - b)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern - c)
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften - d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
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| | - e)
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich - –
die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - –
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - –
Einstellwerte festlegen - –
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten - –
Betriebsbereitschaft herstellen
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7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen - b)
Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen - c)
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen - d)
Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
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- e)
Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen - f)
Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen - g)
zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen - h)
Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren
| | 24 |
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen - b)
Montagetypen für optische Geräte auswählen - c)
Montageposition festlegen - d)
vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen - e)
Montagen und Montageteile fertigen - f)
optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
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9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden - b)
Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
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- c)
schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen - d)
Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
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10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen - b)
für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen - c)
ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen - d)
Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren - e)
optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
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11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten - b)
Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten - c)
Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten - d)
historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden - e)
verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen - f)
Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern
| | 3 |
12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten - b)
waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden - c)
Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen - d)
amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
| - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten - b)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzen - c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhalten - e)
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen - f)
Arbeitsabläufe protokollieren - g)
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen - h)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen - i)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
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6 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen - b)
Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuen - c)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - d)
technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachten - e)
Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollieren - f)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen
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7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen - b)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen - c)
den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
| 4 | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden - b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren - c)
das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
| 4 | |
- d)
im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
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9 | Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen - b)
die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen - c)
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen - d)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen - e)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - g)
die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen - h)
physikalische und elektrische Größen messen
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- i)
waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten
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