Anlage BüchsenmAusbV

(zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 680 - 686)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in
Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Manuelles Spanen und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
d)
Innen- und Außengewinde herstellen
e)
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
f)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
g)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
18
2Maschinelles Bearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
b)
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
d)
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
f)
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
g)
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
h)
Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
4
3Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
b)
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
c)
Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden
2
e)
Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
f)
Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
2
4Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
d)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
e)
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
f)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
4
5Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen
b)
Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten
c)
Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln
d)
Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
8
6Fügen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
b)
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
c)
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
e)
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich
die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
Einstellwerte festlegen
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
Betriebsbereitschaft herstellen
10
7Montieren von Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
b)
Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
c)
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
d)
Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
16
e)
Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
f)
Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen
g)
zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen
h)
Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren
24
8Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
b)
Montagetypen für optische Geräte auswählen
c)
Montageposition festlegen
d)
vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen
e)
Montagen und Montageteile fertigen
f)
optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
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9Warten und Instandsetzen von Schusswaffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden
b)
Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
8
c)
schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen
d)
Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
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10Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
b)
für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen
c)
ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen
d)
Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren
e)
optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
4
11Ballistik und Munition
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a)
Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten
b)
Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten
c)
Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten
d)
historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden
e)
verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
f)
Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern
3
12Waffenrechtliche Bestimmungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten
b)
waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden
c)
Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen
d)
amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
1
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in
Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen und bewerten
b)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzen
c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
d)
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhalten
e)
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen
f)
Arbeitsabläufe protokollieren
g)
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
h)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
i)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen












7
6Auftragsbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen
b)
Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuen
c)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
d)
technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachten
e)
Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollieren
f)
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen
5
7Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
b)
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
c)
den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
4
8Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
b)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren
c)
das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4
d)
im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
1
9Prüfen und Messen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
b)
die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c)
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
d)
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
e)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
f)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
g)
die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
h)
physikalische und elektrische Größen messen









5
i)
waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten
1

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