§ 4 BüchsMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,
- 2.
- Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
- 3.
- Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,
- 4.
- Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
- 5.
- Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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