(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1563 - 1568)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen - c)
Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen - e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - f)
Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen
| 6 | |
- g)
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen - h)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - i)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern - j)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
| | 8 |
2 | Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden - b)
Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen - c)
Artenschutzbestimmungen beachten - d)
Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen - e)
Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
| 18 | |
| | - f)
Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten - g)
Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen - h)
Handwerkzeuge pflegen und instand halten - i)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | |
| | - j)
Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen - k)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - l)
Maschinen warten und instand halten
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3 | Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten - b)
Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten - c)
Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten - d)
Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern - e)
Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern
| 3 | |
4 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen - b)
Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten - c)
Produktionsabläufe kontrollieren - d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen
| 8 | |
5 | Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden - b)
Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden - c)
Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen - d)
Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 14 |
6 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen - c)
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen - d)
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen - e)
Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen - g)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
| 20 | |
- h)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten - j)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 7 |
7 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen - c)
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen - d)
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen - e)
Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen - g)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
| 20 | |
- h)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten - j)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 7 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von BürstenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegen - c)
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen - d)
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen oder Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen - e)
Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - f)
Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen - g)
Endkontrollen durchführen - h)
Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern - i)
Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen - j)
bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren
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Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von PinselnLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegen - c)
Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen
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| | - d)
Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellen - e)
Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren - f)
Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten - g)
Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen - h)
Endkontrollen durchführen - i)
Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern - j)
Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen - k)
bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren
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26 |
Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachten - c)
Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren
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- d)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - e)
Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigen - f)
durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentieren - g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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