II. BUKDiszAnO

Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.