§ 1 BußAktÜbV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Bußgeldakten

1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
der Staatsanwaltschaften;
3.
der Gerichte.

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