(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigen - b)
Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableiten - c)
organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
| | 4 |
- d)
Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen - e)
medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmen - f)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache - g)
mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen - h)
Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen - i)
Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen - j)
Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen - k)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen - l)
mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren - m)
Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten
| 20 | |
2 | Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen - b)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen - c)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten
| | 10 |
| | - d)
mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen - e)
produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen - f)
Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführen
| | |
- g)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache - h)
technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen - i)
beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzen - j)
Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielen - k)
Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellen - l)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen - m)
mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportieren - n)
Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten
| 10 | |
3 | Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten - b)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten - c)
Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigen - d)
Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwenden - e)
Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeiten - f)
optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen
| | 10 |
- g)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache - h)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen - i)
Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmen - j)
Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren
| 18 | |
| | - k)
Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montieren - l)
Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischen - m)
Sprachaufnahmen durchführen - n)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportieren - o)
Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
| | |
4 | Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten - b)
zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten - c)
Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeiten - d)
optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen
| | 6 |
- e)
im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprache - f)
Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen - g)
Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichten - h)
Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswählen - i)
produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzen - j)
Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollieren - k)
Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellen - l)
Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisieren - m)
Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montieren - n)
Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstellen - o)
Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellen - p)
Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren
| 16 | |
5 | Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmen - b)
Inhalte recherchieren und auswerten - c)
Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellen - d)
Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen
| | 6 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der ersten WahlqualifikationLfd. Nr. | Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickeln - b)
marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzen - c)
Mehrkameraproduktionen planen und durchführen - d)
Kamera- und Tonsysteme synchronisieren - e)
Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzen - f)
Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzen - g)
Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzen - h)
produziertes Material beurteilen und bewerten
| | 20 |
2 | Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen - b)
Signalinfrastruktur planen und realisieren - c)
Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreiben - d)
Signale überprüfen und Fehler erkennen und beheben - e)
Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellen - f)
Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen
| | 20 |
3 | Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereiten - b)
Montageformen genregerecht anwenden - c)
dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauen - d)
visuelle Effekte format- und genregerecht anwenden - e)
2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellen - f)
Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiten - g)
Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen
| | 20 |
4 | Ton (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzen
| | |
| | - b)
Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichen - c)
Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffen - d)
Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimieren - e)
Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführen - f)
Audiomaterial adressatengerecht präsentieren
| |
20 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der zweiten WahlqualifikationLfd. Nr. | Wahlqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagen - b)
Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzen - c)
Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisieren - d)
mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen
| | 12 |
2 | Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen - b)
Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen - c)
Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen - d)
unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren
| | 12 |
3 | Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfen - b)
Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellen - c)
Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführen - d)
produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen
| | 12 |
4 | Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellen - b)
Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfen - c)
Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösen - d)
Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzen - e)
Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführen - f)
Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen
| | 12 |
5 | Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen - b)
Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählen - c)
Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellen - d)
Medieneinspielungen formatgerecht konfigurieren - e)
Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen
| | 12 |
6 | Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableiten - b)
Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickeln - c)
Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen - d)
Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen
| | 12 |
7 | Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | - a)
Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmen - b)
Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführen - c)
selektive Farbkorrekturen durchführen - d)
Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden
| | 12 |
8 | Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | - a)
Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeiten - b)
Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen
| | |
| | - c)
Bildebenen verknüpfen - d)
Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellen - e)
Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden
| | 12 |
9 | Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) | - a)
Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmen - b)
Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisieren - c)
nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizieren - d)
Sendungen fahren - e)
Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellen - f)
Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten
| | 12 |
10 | Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) | - a)
dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickeln - b)
Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysieren - c)
Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bild - d)
Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellen - e)
Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen
| | 12 |
11 | Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) | - a)
Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführen - b)
Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführen - c)
Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montieren - d)
Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeiten - e)
Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren
| | 12 |
12 | Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) | - a)
Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen - b)
Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfen - c)
Live-Tonmischungen durchführen - d)
Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern
| | 12 |
13 | Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) | - a)
thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickeln - b)
Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellen - c)
Archivmaterial auswählen - d)
Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickeln - e)
Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzen - f)
fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen
| | 12 |
14 | Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) | - a)
beauftragte Themen recherchieren - b)
Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planen - c)
Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführen - d)
Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen
| | 12 |
15 | Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) | - a)
Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählen - b)
technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellen - c)
Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführen - d)
Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen
| | 12 |
16 | Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16) | - a)
Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickeln - b)
Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzen - c)
vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptieren - d)
Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen
| | 12 |
17 | Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17) | - a)
Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickeln - b)
zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifen
| | |
| | - c)
Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planen - d)
organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffen - e)
entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen
| | 12 |
18 | Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18) | - a)
produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellen - b)
Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellen - c)
Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertieren - d)
Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionen - e)
bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beraten - f)
Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen
| | 12 |
Abschnitt D: wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren - b)
Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beraten - c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen - d)
mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehen - e)
Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprache - f)
Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentieren - g)
Verbesserungsvorschläge kommunizieren - h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| 6 | |
6 | Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigen - b)
Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen
| | 10
|
| | - c)
Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisieren - d)
Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten
| | |
7 | Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | - a)
Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzen - b)
Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindern - c)
aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzen - d)
aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzen - e)
Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhalten - f)
Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalten - g)
Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten
| 4 | |
8 | Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | - a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere - aa)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - bb)
Persönlichkeitsrechte - cc)
Datenschutz und Datensicherheit - dd)
Nutzungs- und Verwertungsrechte - ee)
Jugendschutz - ff)
Arbeitszeitgesetz - gg)
Arbeitsschutz - hh)
Vertragsrecht
- b)
Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzen - c)
Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren - d)
bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen
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