§ 2 BVAÜWidVertrAnO

Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

Fußnote(n):

(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)

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