§ 2 BVDVV
Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1.
- anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, oder
- 2.
- verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
- 1.
- der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
- 2.
- des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
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