C. BVerfGBes 2015-11-24
Am 31. Dezember 2024 anhängige Verfahren aus dem Rechtsbereich des Rechts des Versicherungswesens (A. I. Ziffer 10), des Glücksspielrechts (A. I. Ziffer 11), der grundstücks- und unternehmensbezogenen Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (A. I. Ziffer 12) und des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen (A. I. Ziffer 13) gehen in die Zuständigkeit des Zweiten Senats über. Im Übrigen bleibt es für die bis zum 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
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