§ 93b BVerfGG
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.