§ 2 BVG§27bV
Die Zusatzstatistik erfaßt
- 1.
- laufende und einmalige Leistungen, gegliedert nach den im Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Hilfearten sowie nach Leistungen in und außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen,
- 2.
- Name und Alter der Empfänger dieser Leistungen sowie deren Zuordnung zu einer bestimmten Empfängergruppe.
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