§ 14 BVV
Inhalt des Dateisystems
(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
- die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
- 2.
- deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
- 3.
- das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4.
- das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
- 5.
- Angaben für besondere Behandlung:
- 5.1
- Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
- 5.2
- Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 6.
- die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
- 7.
- die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 8.
- die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 9.
- die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
- 10.
- die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
- 11.
- den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
- 11a.
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,
- 12.
- die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
- 13.
- die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
- 14.
- den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 15.
- aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
- 1.
- Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
- 2.
- Name der meldenden Stelle,
- 3.
- aus dem Inhalt der Mitteilung:
- 3.1
- Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 3.2
- fehlende Entgeltunterlagen,
- 3.3
- Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 16.
- Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
- 17.
- die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
- 18.
- die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
- 19.
- die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
- 20.
- die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- 21.
- die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat,
- 21a.
- den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
- 22.
- die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden,
- 23.
- über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
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