§ 3 BVV
Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
- 1.
- bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
- 2.
- bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,
- 3.
- bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.
(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
- 1.
- Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,
- 2.
- Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.