§ 4 BwBeamtAusglG
Versetzung in den Ruhestand
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
- 3.
- sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
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