§ 12 BwHFV

Organspenden und andere Spenden

(1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

(3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.

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