§ 16 BwHFV
Hilfsmittel
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
- 1.
- Sehhilfen (§ 17),
- 2.
- Hörhilfen,
- 3.
- Körperersatzstücken,
- 4.
- orthopädischen Hilfsmitteln und
- 5.
- anderen Hilfsmitteln.
- 1.
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
- 2.
- einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
- 3.
- eine Behinderung auszugleichen,
- 4.
- eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
- 5.
- Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- 6.
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
- 1.
- einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
- 2.
- der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
- 3.
- in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.
(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
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