§ 5 BwHFV
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören
- 1.
- ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2.
- Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und
- 3.
- sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.
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