§ 1 BzBlGDV 1
Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.