II. BZgAZustAnO
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.