Art 3 CCDSekrSitzAbkG
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beziehungsweise deren Familienmitglieder im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.
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