§ 16 ChemBioLackAusbV 2009

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Untersuchung
biologischer Systeme

17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Biologische
Grundlagen

17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten

27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Biologische
Technologien

27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde

10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

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